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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCS Pleger Consulting & Services GmbH

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.

Die Lieferungen und Leistungen der PCS Pleger Consulting & Services GmbH (nachfolgend PCS genannt) gegenüber Unternehmern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.

Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er die PCS unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.

2. Vertragsanbahnung und Zustandekommen des Vertrages

2.1.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung von Produkten auf unserer Webseiten stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Angebot in Form eines Online‐Katalog dar.

2.2.

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.

2.3.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.4.

Vorleistungen (einschließlich Kostenvoranschlag), die wir im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.

3. Leistungen und Leistungsumfang

3.1.

Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat hieran kein Interesse.

3.2.

Von uns durchgeführte Leistungen sind entgeltpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Entgelt nicht enthalten.

3.3.

Verträge über Hard- und Software beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Schulung und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart werden, sind wir hierzu nicht verpflichtet.

3.4.

Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

3.5.

PCS ist berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer ab Werk unverpackt. Soweit nicht anders angegebenen, handelt es sich um Euro‐Preise. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis‐ und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. der Verpackungs-‐ und Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.

5. Nutzungsrechte

5.1.

Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

5.2.

Bei Lieferung von Software, die durch uns hergestellt wurde, wird, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen.

5.3.

Nutzungsrechte an Software werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

5.4.

Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

6. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1.

Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstands, Abnahme des Werkes oder nach Leistung der Dienste fällig. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

6.2.

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.

7. Lieferung und Liefertermine

7.1.

Eventuelle (Liefer‐)Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt und sind nur in diesen Fällen verbindlich.

7.2.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe oder bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.

8. Untersuchungs‐ und Rügepflicht / Mängelhaftung

8.1.

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8.2.

Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht von PCS hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen. Wir leisten nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar oder würde keine Aussicht auf Erfolg bieten.

8.3.

Soweit eine Sache mangelhaft ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

8.4.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen,

  1. wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde,
  2. wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist,
  3. wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird,
  4. wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
  5. wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.

8.5.

Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

8.6.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage‐ oder Installationsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung derordnungsgemäßen Montage bzw. Installation entgegensteht.

8.7.

Bei einer unberechtigten Mängelrüge des Kunden, bei der der Kunde das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt hat, hat er uns die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.

8.8.

Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Sache einschließlich der Handbücher, Anleitungen odersonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen anwendbar sind, verjähren dieAnsprüche des Kunden wegen eines Mangels innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

9. Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies giltauch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Fall gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalt der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor. Unser Eigentum geht insbesondere nicht dadurch unter, dass Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleich kommen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns und begründet keinen Eigentumserwerb nach § 950 BGB. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert dervon uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbegilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

10.2.

Der Kunde tritt bereits hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehaltstehenden Ware gegen seine Abnehmer an uns ab, gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmerverkauft wird. Der Kunde ist bis zum Widerruf berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen im eigenenNamen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehaltstehende Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen anzuzeigen und Dritte auf unsere Rechtehinzuweisen.

10.3.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware vor Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen ihn zuverpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Vor Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehendenAnsprüche ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dassder Kunde von seinen Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

10.4.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Haftung

11.1

Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die PCS nur verpflichtet, soweit

  1. der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der PCS beruht; oder
  2. der Schaden auf das Fehlen einer von der PCS zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist; oder
  3. die PCS eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt; oder
  4. das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.

Soweit in den vorstehenden Abschnitten nichts Abweichendes festgelegt ist, ist jede Haftung der PCS, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von PCS.

Uneingeschränkt ausgeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder aus anderem finanziellen Verlust.

Dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung umfasst auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Beauftragte der PCS.

11.2.

Für den Verlust von Daten haftet die PCS in dem vorgenannten Umfang nur soweit der Kunde seine Daten inanwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diesemit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

12. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

12.1.

Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch fürdie Änderung des Schriftformerfordernisses.

12.2.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksameBestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke.

12.3.

Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

12.4.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand Hamburg.

AGB Version vom 03.02.2012